Schliesszustände
Die Türflügel einer Tür werden in der Regel mit hilfe eines Schlosses (Haltevorrichtung) in der geschlossenen Position festgehalten. Je nach Schlosskonstruktion sind unterschiedliche Möglichkeiten des „Einrastens“, „Verriegelns“ und „Sicherns“ – sowie Kombinationen davon – möglich, die als unterschiedliche Schliesszustände bezeichnet werden.
Schliesszustand 1, geschlossen:
Die Türlügel sind in der geschlossenen Position, werden aber von keiner Haltevorrichtung in der geschlossenen Position festgehalten. In der geschlossenen Position können Haltevorrichtungen einrasten und/oder wirksam betätigt werden.
Schliesszustand 2, geschlossen und eingerastet:
Die geschlossenen Türflügel werden durch eine oder mehrere eingerastete Schlossfallen in der geschlossenen Position festgehalten.
Die Schlossfallen können unterschiedlichen seitlichen Belastungen, d.h. Belastungen in Öffnungsrichtung des Türflügels standhalten. Für die Schlossfallen nach SN EN 12209 gelten für deren Widerstand gegen seitliche Kräfte im Rahmen der Zuordnung zu einer Gebrauchskategorie bestimmte Mindestanforderungen.
Die eingerasteten Schlossfallen können über die Funktion der Nuss mit einem Drücker zurückgezogen werden. Bei Schlössern mit Wechselfunktion können die eingerasteten Schlossfallen auch über den Schlüssel zurückgezogen werden.
Schliesszustand 3, geschlossen, eingerastet und verriegelt:
Die geschlossenen und ggf. eingerasteten Türflügel sind zusätzlich verriegelt, indem der oder die Schlossriegel in deren Verriegelungsposition gebracht werden (Eingriff der Schlossriegel in das Schliessblech). Um den Schlossriegel zurückzuziehen ist mindestens von einer Seite kein Berechtigungsmittel (z.B. Schlüssel) nötig.
Nur die Seite der Tür, von der aus der Schlossriegel ohne Berechtigungsmittel zurückgezogen werden kann, entspricht diesem Schliesszustand – sobald ein Berechtigungsmittel benötigt wird, um den Schlossriegel zurückzuziehen, entspricht das dem Schliesszustand 4.
Schliesszustand 4, geschlossen, eingerastet, verriegelt und gesichert:
Die geschlossenen (und ggf. eingerasteten) und verriegelten Türflügel sind zusätzlich derart gesichert, dass ein unbefugtes Entriegeln (zurückziehen des Schlossriegels) und Öffnen des Flügels verhindert wird.
Zur Freigabe dieses Schliesszustandes ist ein Berechtigungsmittel erforderlich.
Bei einem mechanischen Schloss kann ein mechanischer oder mechatronischer Schlüssel als Berechtigungsmittel eingesetzt werden. Dabei werden durch das Drehen des Schlüssels die Schlossriegel in die Verriegelungsposition gebracht. Durch das Abziehen des Schlüssels wird der verriegelte Zustand gesichert.
Elektronische Berechtigungsmittel (z.B. Badge) werden für Türen mit mechatronischen Schlössern oder anderen Funktionsweisen eingesetzt, die an übergeordnete Systeme wie z.B. eine Zutrittskontrollanlage angeschlossen werden. Nachdem die Berechtigung geprüft worden ist, erfolgt die Freigabe mittels elektrischem Freigabesignal.
